8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.11.2025 – VIII S 16/25

Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO
ECLI: DE:BFH:2025:B.181125.VIIIS16.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht (FG) die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das FG sich dahingehend einlässt, dass es die --vom Finanzamt konkret dargelegten-- Verweigerungsgründe für naheliegend…

Leitsatz

NV: Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht (FG) die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das FG sich dahingehend einlässt, dass es die --vom Finanzamt konkret dargelegten-- Verweigerungsgründe für naheliegend halte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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