2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.12.2020 – II S 11/20

Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO
ECLI: DE:BFH:2020:B.091220.IIS11.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat.

Leitsatz

NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 11. Mai 2020, Az: 15 K 2067/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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