BFH, Urteil vom 21.02.2017 – VIII R 7/14
Aus dem Leitsatz
1. Wird vom Erwerber einer Vertragsarztpraxis ein Zuschlag zum Verkehrswert (Überpreis) gezahlt, spricht dies wie eine Zahlung, die sich ausschließlich am Verkehrswert orientiert, dafür, dass Gegenstand der Übertragung die Praxis des Übergebers als Chancenpaket ist. Auch in diesem Fall ist in einem durch den Kaufpreis abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus…
Leitsatz
- Wird vom Erwerber einer Vertragsarztpraxis ein Zuschlag zum Verkehrswert (Überpreis) gezahlt, spricht dies wie eine Zahlung, die sich ausschließlich am Verkehrswert orientiert, dafür, dass Gegenstand der Übertragung die Praxis des Übergebers als Chancenpaket ist. Auch in diesem Fall ist in einem durch den Kaufpreis abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875).
- Der Erwerb einer Praxis als Chancenpaket im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 kann auch vorliegen, wenn eine Gemeinschaftspraxis (Personengesellschaft) eine Einzelpraxis erwirbt und die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers vom Zulassungsausschuss einem Gesellschafter der Personengesellschaft erteilt wird. Dies kann auch dann gelten, wenn die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigt, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2013 6 K 1496/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 12. Dezember 2013, Az: 6 K 1496/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7 Abs. 1 S. 1 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
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- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
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Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich ein Skontoabzug auf die Anschaffungskosten eines Anlageguts aus?
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Typische Nachfrage: Darf ein bei Anlagegütern erhaltenes Skonto als Ertrag ausgewiesen werden? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist eine Wertminderung bei abnutzbarem Anlagevermögen voraussichtlich dauernd?
- Wert liegt mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08)
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Typische Nachfrage: Und wann ist bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens von einer dauernden Wertminderung auszugehen? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Anschaffungszeitpunkt und AfA im Erstjahr?
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Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche