BFH, Urteil vom 28.07.2015 – VIII R 50/14
Aus dem Leitsatz
1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende…
Leitsatz
- Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen in der Regel aus.
- Die Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ist verfassungsgemäß.
- Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, den sich der Steuerpflichtige nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zurechnen lassen muss, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. August 2014 7 K 4608/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 21. August 2014, Az: 7 K 4608/11 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStGGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStGGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 32d Abs. 1 EStGGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 32d Abs. 4 EStGGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 32d Abs. 6 EStGGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 32a EStGEinkommensteuertarif
- § 25 Abs. 3 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 150 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 153 AOBerichtigung von Erklärungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 32d EStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesellschafter für eine vGA aus Anteilen im Privatvermögen das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)?
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG verlangt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 % (Buchst. a) oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft, die maßgeblichen unternehmerischen Einfluss vermittelt (Buchst. b). Der Antrag ist spätestens mit der ESt-Erklärung zu stellen und gilt für fünf VZ. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist ein anderes Instrument.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?
- Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
- Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
- Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
- Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Dividenden einer GmbH zufließen? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie wird die vGA beim Gesellschafter erfasst?
Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (bei Zufluss); Privatvermögen: Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) oder Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Voraussetzungen der Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?
Beteiligung ≥ 25 % (Buchst. a) oder ≥ 1 % und berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss (Buchst. b); Antrag spätestens mit ESt-Erklärung, gilt für fünf VZ (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche