BFH, Urteil vom 19.01.2010 – VIII R 49/07
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Veräußerung ist gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG (2001) nach dem 31. Dezember 1995 erfolgt, wenn das Erfüllungsgeschäft nach diesem Datum vollzogen oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist .
Leitsatz
- NV: Eine Veräußerung ist gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG (2001) nach dem 31. Dezember 1995 erfolgt, wenn das Erfüllungsgeschäft nach diesem Datum vollzogen oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist .
- NV: Bei der Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG in der ab 1996 geltenden Fassung bleiben danach nur solche Veräußerungen unberücksichtigt, die vor dem 1. Januar 1996 vollzogen waren .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 29. August 2007, Az: 12 K 1038/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 34 S. 3 EStGAnwendungsvorschriften
- § 16 Abs. 4 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 18 Abs. 3 EStGSelbständige Arbeit
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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