8. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.01.2010 – VIII R 49/07

Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Zeitlich gestreckte Veräußerungsvorgänge - Anwendung der Übergangsregel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Veräußerung ist gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG (2001) nach dem 31. Dezember 1995 erfolgt, wenn das Erfüllungsgeschäft nach diesem Datum vollzogen oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist .

Leitsatz

  1. NV: Eine Veräußerung ist gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG (2001) nach dem 31. Dezember 1995 erfolgt, wenn das Erfüllungsgeschäft nach diesem Datum vollzogen oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist .
  2. NV: Bei der Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG in der ab 1996 geltenden Fassung bleiben danach nur solche Veräußerungen unberücksichtigt, die vor dem 1. Januar 1996 vollzogen waren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 29. August 2007, Az: 12 K 1038/04, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
    Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
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    GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?

    Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).

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    Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?

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