BFH, Urteil vom 27.10.2015 – VIII R 47/12
Aus dem Leitsatz
1. Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters…
Leitsatz
- Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen hat.
- Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen werden der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2012 11 K 4736/07 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit die Verteilung des Gesamthandsgewinns und die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Feststellungsbeteiligten für die Streitjahre 1993 bis 1995 betroffen sind. Die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide für 1993 bis 1995, jeweils vom 12. Januar 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2007 werden geändert. Der Restgewinn nach Quote in den Streitjahren 1993 bis 1995 wird nach folgenden Bruchteilen verteilt: | J | S | R | E | 1993 10 % | 30 % | 30 % | 30 % | 1994 10 % | 30 % | 30 % | 30 % | 1995 10% | 30 % | 30 % | 30 % | Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1993 bis 1995 werden wie folgt festgestellt: ... Hinsichtlich der Klage der Klägerinnen hat der Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Im Übrigen bleibt die Kostentscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2012 11 K 4736/07 F hinsichtlich der Klagen des S und der R zum einen und der Klage des E zum anderen bestehen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 11. Oktober 2012, Az: 11 K 4736/07 F, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 16 Abs. 2 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 18 Abs. 3 EStGSelbständige Arbeit
- § 158 BGBAufschiebende und auflösende Bedingung
- § 174 Abs. 4 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 24 UmwStGEinbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.
- Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
- Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
- Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig? - 2Wissensfrage · eigene Seite
GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?
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Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?
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