BFH, Urteil vom 25.03.2021 – VIII R 45/18
Aus dem Leitsatz
1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind.…
Leitsatz
- § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind.
- Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 13. November 2018, Az: 15 K 1325/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7g Abs. 3 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 171 AOAblaufhemmung
- § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?
§ 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?
- Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
- Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
- Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
- Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
- Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Ablaufhemmung durch Änderungsantrag – Voraussetzungen und Umfang?
Antrag vor Fristablauf, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens; Hemmung insoweit bis zur unanfechtbaren Entscheidung (§ 171 Abs. 3 AO).
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche