8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 21.02.2017 – VIII R 45/13

Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - Verwirkung - rechtliches Gehör - keine Benachteiligung von Behinderten
ECLI: DE:BFH:2017:U.210217.VIIIR45.13.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern --durch Zukauf von Fremdübersetzungen-- regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig.

Leitsatz

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern --durch Zukauf von Fremdübersetzungen-- regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2012 15 K 4041/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 24. Oktober 2012, Az: 15 K 4041/10, Urteil

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