BFH, Urteil vom 14.01.2025 – VIII R 36/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hat eine Erbengemeinschaft als Prozessstandschafterin der Gemeinschafter bis zum 31.12.2023 Klage erhoben, sind nach dem 01.01.2024 aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels die Gemeinschafter als Kläger anzusehen, wenn es an einer ausreichenden Belehrung über die vorrangige Klagebefugnis eines Klagebefugten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 der…
Leitsatz
- NV: Hat eine Erbengemeinschaft als Prozessstandschafterin der Gemeinschafter bis zum 31.12.2023 Klage erhoben, sind nach dem 01.01.2024 aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels die Gemeinschafter als Kläger anzusehen, wenn es an einer ausreichenden Belehrung über die vorrangige Klagebefugnis eines Klagebefugten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. fehlt.
- NV: Zinsen nach § 2 Satz 9 bis 11 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes, soweit sie auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs und der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Geld entfallen, sind kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und nicht steuerbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2023 - 14 K 14161/21 aufgehoben. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2018 vom 12.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2021 wird dahingehend geändert, dass die festzustellenden Kapitaleinkünfte um 416.436,67 € gemindert werden. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. November 2023, Az: 14 K 14161/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 3 Nr. 7 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStGKapitalvermögen
- § 2 S. 9 NS-VEntschG
- § 2 S. 10 NS-VEntschG
- § 2 S. 11 NS-VEntschG
- § 239 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?
- 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG).
- Veräußerungskosten und Anschaffungskosten zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG); Gewinn im Ergebnis zu 60 % steuerpflichtig.
- Auch Verluste wirken nur zu 60 %; nach § 3c Abs. 2 S. 7 EStG genügt die Absicht, Einnahmen iSd § 3 Nr. 40 EStG zu erzielen.
- Rechtsfolge: Bei einem Verlust werden Anschaffungs- und Veräußerungskosten ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13).
Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Welche Normen regeln das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG?
- § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG: 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei
- § 3c Abs. 2 EStG: AK und Veräußerungskosten nur zu 60 % abziehbar
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