8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 25.08.2015 – VIII R 3/14

Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG

Aus dem Leitsatz

Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann .

Leitsatz

Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 13. November 2013 3 K 366/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 13. November 2013, Az: 3 K 366/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gesellschafter für eine vGA aus Anteilen im Privatvermögen das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)?

    § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG verlangt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 % (Buchst. a) oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft, die maßgeblichen unternehmerischen Einfluss vermittelt (Buchst. b). Der Antrag ist spätestens mit der ESt-Erklärung zu stellen und gilt für fünf VZ. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist ein anderes Instrument.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?

    • Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
    • Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
    • Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
    • Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Dividenden einer GmbH zufließen?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wie wird die vGA beim Gesellschafter erfasst?

    Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (bei Zufluss); Privatvermögen: Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) oder Option zum Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Voraussetzungen der Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

    Beteiligung ≥ 25 % (Buchst. a) oder ≥ 1 % und berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss (Buchst. b); Antrag spätestens mit ESt-Erklärung, gilt für fünf VZ (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

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