BFH, Beschluss vom 21.04.2026 – VIII R 28/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für Feststellungserklärungen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 AO zu beachten.
Leitsatz
- NV: Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für Feststellungserklärungen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 AO zu beachten.
- NV: Die Fristverlängerung durch Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO.
- NV: Die unterschiedliche Bemessung von Verspätungszuschlägen für Einkommensteuererklärungen gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO und für Feststellungserklärungen gemäß § 152 Abs. 6 Satz 1 und § 152 Abs. 7 AO begründet grundsätzlich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2023 - 12 K 1698/22 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 24. August 2023, Az: 12 K 1698/22 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 109 AOVerlängerung von Fristen
- § 149 Abs. 3 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 152 Abs. 2 Nr. 1 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 3 Nr. 1 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 5 S. 2 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 6 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 7 AOVerspätungszuschlag
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 181 Abs. 1 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 181 Abs. 2 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- Art. 97 § 36 Abs. 1 AOEG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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