8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.05.2010 – VIII B 71/09

Kein Einspruch gegen Realakt - Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte - Rechtliches Gehör - Verfahrensaussetzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gegen einen Realakt (Betreten einer Wohnung) ist kein Einspruch gegeben.

Leitsatz

  1. NV: Gegen einen Realakt (Betreten einer Wohnung) ist kein Einspruch gegeben.
  2. NV: Betreten Finanzbeamte die Wohnung der Kläger und verneint das FG - im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage - insoweit einen tief greifenden Grundrechtseingriff wegen Einverständnisses der anwesenden Klägerin und fehlender objektiver Anhaltspunkte für eine Bedrohungssituation, ist diese rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  3. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn das FG auf der Hand liegende verfahrensrechtliche Gesichtspunkte prüft und zum Gegenstand seiner Entscheidung macht.
  4. NV: Keine Verfahrensaussetzung wegen eines anhängigen Parallelverfahrens beim selben Senat desselben Gerichts.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Februar 2009, Az: 2 K 1386/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?

    Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?

    • Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
    • Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
    • Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
    Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?

    Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?

    Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).

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