BFH, Beschluss vom 03.05.2010 – VIII B 71/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen einen Realakt (Betreten einer Wohnung) ist kein Einspruch gegeben.
Leitsatz
- NV: Gegen einen Realakt (Betreten einer Wohnung) ist kein Einspruch gegeben.
- NV: Betreten Finanzbeamte die Wohnung der Kläger und verneint das FG - im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage - insoweit einen tief greifenden Grundrechtseingriff wegen Einverständnisses der anwesenden Klägerin und fehlender objektiver Anhaltspunkte für eine Bedrohungssituation, ist diese rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn das FG auf der Hand liegende verfahrensrechtliche Gesichtspunkte prüft und zum Gegenstand seiner Entscheidung macht.
- NV: Keine Verfahrensaussetzung wegen eines anhängigen Parallelverfahrens beim selben Senat desselben Gerichts.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Februar 2009, Az: 2 K 1386/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 347 AOStatthaftigkeit des Einspruchs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
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- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
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Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?
Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).
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