8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25

Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
ECLI: DE:BFH:2026:B.110826.VIIIB51.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, in dem die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids geprüft und verneint wird, erfasst die Rechtskraft des Urteils grundsätzlich auch die Feststellung, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist.

Leitsatz

  1. NV: Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, in dem die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids geprüft und verneint wird, erfasst die Rechtskraft des Urteils grundsätzlich auch die Feststellung, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist.
  2. NV: Die rechtskräftige Feststellung in einem Ersturteil über eine Anfechtungsklage, dass ein Bescheid nicht nichtig ist, schließt für denselben Bescheid die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage und einer Klage gegen die Ablehnung einer Nichtigkeitsfeststellung mit Regelungscharakter im Verfahren gemäß § 125 Abs. 5 der Abgabenordnung aus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.06.2025 - 2 K 242/25 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 5. Juni 2025, Az: 2 K 242/25, Urteil

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