8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 51/19

Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten
ECLI: DE:BFH:2019:B.040719.VIIIB51.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO .

Leitsatz

  1. NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO .
  2. NV: In Ausnahmefällen kann der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.03.2019 - 8 K 8201/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. März 2019, Az: 8 K 8201/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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