BFH, Beschluss vom 24.02.2010 – VIII B 208/09
Aus dem Leitsatz
NV: Die formelle Bestandskraft eines Steuerbescheids kann nicht auf die Weise durchbrochen werden, dass dem Bescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich beigefügt wird, wenn damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids unterlaufen würden .
Leitsatz
NV: Die formelle Bestandskraft eines Steuerbescheids kann nicht auf die Weise durchbrochen werden, dass dem Bescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich beigefügt wird, wenn damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids unterlaufen würden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. August 2009, Az: 13 K 100/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 164 Abs. 1 S. 1 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 172ff AO
- § 172 AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.
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