BFH, Beschluss vom 27.03.2012 – VIII B 176/11
Aus dem Leitsatz
NV: Die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands dient nicht dazu, schwierige rechtliche Fragen, über die im Rahmen der Hauptsache zu entscheiden gewesen wäre, im Rahmen der Kostenentscheidung erstmals einer Prüfung zu unterziehen (hier: neue Kritik an einer ständigen Rechtsprechung).
Leitsatz
NV: Die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands dient nicht dazu, schwierige rechtliche Fragen, über die im Rahmen der Hauptsache zu entscheiden gewesen wäre, im Rahmen der Kostenentscheidung erstmals einer Prüfung zu unterziehen (hier: neue Kritik an einer ständigen Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 12. Oktober 2011, Az: 1 V 1266/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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