BFH, Beschluss vom 25.07.2025 – VIII B 17/24
Aus dem Leitsatz
NV: Sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag für eine Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten worden und werden die rechtswidrige begünstigende Anrechnungsverfügung wegen eines Rücknahmegrundes gemäß § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung und mangels eines Zuflusses der Abzugsbeträge daneben die Steuerfestsetzung wegen geringerer zugrunde…
Leitsatz
NV: Sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag für eine Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten worden und werden die rechtswidrige begünstigende Anrechnungsverfügung wegen eines Rücknahmegrundes gemäß § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung und mangels eines Zuflusses der Abzugsbeträge daneben die Steuerfestsetzung wegen geringerer zugrunde liegender erzielter Kapitalerträge geändert, beginnt die Zahlungsverjährung für den gesamten Steueranspruch neu zu laufen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.11.2023 - 6 K 228/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 9. November 2023, Az: 6 K 228/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 130 Abs. 2 Nr. 2 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AOWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
- § 228 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
- § 229 AOBeginn der Verjährung
- § 229 Abs. 1 S. 3 AOBeginn der Verjährung
- § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 45a Abs. 3 EStGAnmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 45a Abs. 3 S. 1 EStGAnmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
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