8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.04.2013 – VIII B 135/12

Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Rechtsprechung des BFH lässt sich nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel davon auszugehen ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Leitsatz

  1. NV: Der Rechtsprechung des BFH lässt sich nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel davon auszugehen ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
  2. NV: Entscheidend für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist, ob die Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung geeignet ist, Gewinne zu erzielen und der Steuerpflichtige durch ein marktgerechtes Verhalten auf die Verlustsituation reagiert.
  3. NV: Dem Motiv, durch die Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei mit anderweitigen Einkünften Steuern zu sparen, kann hinsichtlich der Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht jegliche indizielle Wirkung abgesprochen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 22. August 2012, Az: 7 K 2000/11 E, Urteil

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