BFH, Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 128/18
Aus dem Leitsatz
NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. September 2018 - VIII B 15/18, BFH/NV…
Leitsatz
NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. September 2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 31.08.2018, vom 26.10.2018 und vom 14.11.2018 --jeweils 9 V 2360/18 E-- teilweise aufgehoben und die Vollziehung des Bescheids vom 30.05.2018 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt, soweit darin Aussetzungszinsen für den Verzinsungszeitraum Januar 2012 bis 31. März 2015 festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Berechnung der Höhe der auszusetzenden Zinsbeträge wird dem Finanzamt übertragen. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller zu 68 % und der Antragsgegner zu 32 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 31. August 2018, Az: 9 V 2360/18 E, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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