BFH, Beschluss vom 19.05.2020 – VIII B 126/19
Aus dem Leitsatz
NV: Nimmt das FG zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung Bezug, macht es sich deren tragende Erwägungen zu eigen. Zur schlüssigen Begründung einer Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer eine Abweichung dieser Erwägungen von tragenden Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen…
Leitsatz
NV: Nimmt das FG zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung Bezug, macht es sich deren tragende Erwägungen zu eigen. Zur schlüssigen Begründung einer Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer eine Abweichung dieser Erwägungen von tragenden Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen darlegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 - 9 K 19/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. Juli 2019, Az: 9 K 19/15, Urteil; nachgehend BFH, 22. März 2022, Az: VIII S 10/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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