BFH, Beschluss vom 22.03.2022 – VIII S 10/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der fristauslösenden positiven Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO kann es gleichzustellen sein, wenn der Rügeführer eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, bewusst nicht wahrnimmt.
Leitsatz
- NV: Der fristauslösenden positiven Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO kann es gleichzustellen sein, wenn der Rügeführer eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, bewusst nicht wahrnimmt.
- NV: Macht der Rügeführer geltend, er habe den Beschluss zu einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhalten, der ihm formlos per einfachem Brief übersandt wurde und lässt er nach Übersendung der Kostenrechnung des BFH noch weitere Zeit verstreichen, bevor er sich beim BFH nach der Existenz eines Beschlusses erkundigt, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und ab wann von einer auf der Hand liegenden und nicht wahrgenommenen Kenntnisnahmemöglichkeit auszugehen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2020 - VIII B 126/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 19. Mai 2020, Az: VIII B 126/19, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 133a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FGO
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