BFH, Beschluss vom 04.06.2014 – VII S 8/14
Aus dem Leitsatz
NV: Wird ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch Ablehnung der Verpflichtungsklage und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und kann deshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht (mehr) in Anspruch genommen werden, ist damit auch der grundsätzlich entsprechend § 927 ZPO zulässige Antrag auf Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse…
Leitsatz
NV: Wird ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch Ablehnung der Verpflichtungsklage und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und kann deshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht (mehr) in Anspruch genommen werden, ist damit auch der grundsätzlich entsprechend § 927 ZPO zulässige Antrag auf Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse erledigt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 927 ZPO
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