7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.12.2011 – VII S 62/10

Mit der Anhörungsrüge nicht rügefähige Mängel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Man darf nicht darauf vertrauen, eine unsichere Rechtslage werde in dem Sinne geklärt werden, wie man dies für richtig oder jedenfalls den eigenen Interessen entsprechend hält .

Leitsatz

  1. NV: Man darf nicht darauf vertrauen, eine unsichere Rechtslage werde in dem Sinne geklärt werden, wie man dies für richtig oder jedenfalls den eigenen Interessen entsprechend hält .
  2. NV: Spricht das FG einem Kläger Vertrauensschutz wegen fehlenden guten Glaubens ab, so ist dies allenfalls ein materiell-rechtlicher Mangel seiner Entscheidung und nicht eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher zu einem Verfahrensmangel führen würde. Ob die Begründung eines Beschlusses zu knapp ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs .
  3. NV: Abwegiges bedarf keiner eingehenden Widerlegung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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