BFH, Beschluss vom 04.05.2020 – VII S 39/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; auf den Zugang der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.
Leitsatz
- NV: Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; auf den Zugang der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.
- NV: Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen.
- NV: Einer Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bedarf es nicht, wenn eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung erhoben wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2019 - VII B 167/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 24. Oktober 2019, Az: VII B 167/18, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 133a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FGO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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