7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.01.2010 – VII S 34/09

Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung bei Ermittlung des Milcherzeugers - Keine Bindung an rechtliche Würdigung des FG - Ausschluss der Zurückverweisung der Sache an das FG - Anhörungsrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ob bei Verpachtung eines Betriebes der Pächter oder der Verpächter Milcherzeuger ist, bedarf einer umfassenden Aufklärung insbesondere der zwischen Pächter und Verpächter getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Abläufe bei der Bewirtschaftung des Betriebes, z.B. im Hinblick darauf, wer die dafür erforderlichen Arbeiten verrichtet bzw. die…

Leitsatz

  1. NV: Ob bei Verpachtung eines Betriebes der Pächter oder der Verpächter Milcherzeuger ist, bedarf einer umfassenden Aufklärung insbesondere der zwischen Pächter und Verpächter getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Abläufe bei der Bewirtschaftung des Betriebes, z.B. im Hinblick darauf, wer die dafür erforderlichen Arbeiten verrichtet bzw. die dafür eingesetzten Personen ausgewählt, angeleitet bzw. beaufsichtigt hat, wer die bei der Betriebsbewirtschaftung anfallenden Dispositionen wie z.B. Futterbestellung, Herbeirufen eines Tierarztes udgl. getroffen hat und wer das wirtschaftliche Risiko der Milchwirtschaft zu tragen hatte. Ein Milcherzeuger, der sich darauf berufen will, trotz äußerlich unveränderter tatsächlicher Verhältnisse auf seinem Hof sei die Milcherzeugereigenschaft von ihm auf einen Dritten übergegangen, muss Existenz und tatsächliche Durchführung entsprechender Vereinbarungen mit dem Dritten beweisen; dazu gehört u.a. ein substantiierter Sachvortrag zu den Umständen, die auf einen Übergang der Erzeugerstellung schließen lassen und dem FG eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung bieten, dass das Gesamtbild der Verhältnisse durch für eine Milcherzeugerstellung des Dritten typische Umstände geprägt ist .
  2. NV: Ist der Sachverhalt nach Maßgabe dieser Grundsätze aufgeklärt, müssen die festgestellten Tatsachen vom FG rechtlich gewürdigt werden. Dessen rechtliche Würdigung ist nicht wie eine Tatsachenfeststellung für das Revisionsgericht bindend, sondern kann von diesem überprüft und ggf. durch eine andere ersetzt werden .
  3. NV: Die Zurückverweisung einer Sache an das FG zur weiteren tatsächlichen Aufklärung scheidet aus, wenn im ersten Rechtsgang -sei es aufgrund der vom FG tatsächlich betriebenen, mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Sachaufklärung, sei es trotz entsprechenden substantiierten Vortrages ohne diesbezügliche Rüge unterlassener Sachaufklärung- keine Feststellungen getroffen worden sind, die nach den vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätzen für eine dem Revisionskläger günstigere Entscheidung erforderlich gewesen wäre .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 26. Mai 2009, Az: VII R 28/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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