7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.06.2015 – VII S 11/15

Keine Verpflichtung zu Übersendung von Behördenakten an das FG, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei den dem FG nach § 71 Abs. 2 FGO zu übermittelnden "den Streitfall betreffenden Akten" handelt es sich i.d.R. nur um diejenigen Akten der beklagen Finanzbehörde, welche die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens beinhalten.

Leitsatz

  1. NV: Bei den dem FG nach § 71 Abs. 2 FGO zu übermittelnden "den Streitfall betreffenden Akten" handelt es sich i.d.R. nur um diejenigen Akten der beklagen Finanzbehörde, welche die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens beinhalten.
  2. NV: Das FG ist berechtigt, weitere Behördenakten beizuziehen, soweit eine Sachaufklärung durch diese Akten erwartet werden kann.
  3. NV: Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem FG Akten oder Aktenteile zu übermitteln, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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