7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 03.06.2015 – VII S 11/15
Keine Verpflichtung zu Übersendung von Behördenakten an das FG, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei den dem FG nach § 71 Abs. 2 FGO zu übermittelnden "den Streitfall betreffenden Akten" handelt es sich i.d.R. nur um diejenigen Akten der beklagen Finanzbehörde, welche die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens beinhalten.
Leitsatz
- NV: Bei den dem FG nach § 71 Abs. 2 FGO zu übermittelnden "den Streitfall betreffenden Akten" handelt es sich i.d.R. nur um diejenigen Akten der beklagen Finanzbehörde, welche die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens beinhalten.
- NV: Das FG ist berechtigt, weitere Behördenakten beizuziehen, soweit eine Sachaufklärung durch diese Akten erwartet werden kann.
- NV: Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem FG Akten oder Aktenteile zu übermitteln, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Weitere Entscheidungen zu § 71 FGO
- BFH X K 2/15 vom 26.10.2016amtlichEntschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge1. Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht . 2. Eine Verzögerungsrüge allein…
- BFH X R 20/24 vom 25.11.2025NVVersäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der…
- BFH IV R 12/24 vom 23.10.2025NVBezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens: Bezugnahme auf Bestandteile der noch nicht vorgelegten BehördenakteNV: Hat der Kläger in seiner Klage die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung benannt, aber nicht vorgelegt, darf das Finanzgericht die Klage…
- BFH III R 25/24 vom 10.07.2025NVUnzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des KlagebegehrensNV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der…
- BFH VII B 46/24 vom 03.07.2025NVAnforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen1. NV: Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten…
- BFH IX B 113/22 vom 08.02.2024NVKein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im Klageverfahren1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat