BFH, Beschluss vom 21.09.2021 – VII R 9/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an das FA abgeführten-- Vorauszahlungen.Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV.
Leitsatz
- NV: Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an das FA abgeführten-- Vorauszahlungen.Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV.
- NV: Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung einer solchen Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann in Betracht, soweit die Sondervorauszahlung nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird. Auf § 48 Abs. 4 UStDV kann der Erstattungsanspruch nach Festsetzung der Jahressteuer nicht mehr gestützt werden.
- NV: Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017 - 7 K 7181/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Oktober 2017, Az: 7 K 7181/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 S. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 16 Abs. 1 S. 2 UStGSteuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 18 Abs. 4 UStGBesteuerungsverfahren
- § 46 UStDVFristverlängerung
- § 47 UStDVSondervorauszahlung
- § 48 Abs. 4 UStDVVerfahren
- § 55 Abs. 4 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 21 Abs. 2 InsOAnordnung vorläufiger Maßnahmen
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