7. SenatNV
BFH, Urteil vom 25.09.2013 – VII R 7/12
Kein Erlass der Mineralölsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Steuerentstehung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 MinöStG 1993 in der bis zum 29. Juli 2002 geltenden Fassung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Erlass der Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO kann in Betracht kommen, wenn trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands eine Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.
Leitsatz
- NV: Ein Erlass der Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO kann in Betracht kommen, wenn trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands eine Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.
- NV: Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer steuerrechtlichen Regelung bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass grundsätzlich nicht rechtfertigen.
- NV: Bei der Konzipierung der in § 26 Abs. 6 Satz 1 MinöStG a.F. getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber eine Doppelbesteuerung des in Heizöl/Dieselkraftstoff-Gemischen vorgefundenen Dieselkraftstoffs insbesondere aus Gründen der Missbrauchsprävention beabsichtigt, so dass eine Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwiderläuft.
- NV: Bei einer Vermischung von Heizöl und Dieselkraftstoff im Rahmen der wechselseitigen Abgabe dieser Mineralöle aus Tanklastwagen handelt es sich nicht um einen atypischen Fall.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 25. Januar 2012, Az: 4 K 2860/11 VM, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 26 Abs. 6 S. 1 MinöStG
- § 9 Abs. 1 HeizölkennzV
- § 227 AOErlass
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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