7. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.10.2012 – VII R 63/11

Rückforderung einer rechtsgrundlosen Zahlung des FA vom Kreditinstitut

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger und damit nicht gegenüber dem FA rückzahlungspflichtig, wenn es einen vom FA überwiesenen Betrag auf dem angegebenen Konto verbucht. Seine Funktion als Zahlstelle verliert es auch dann nicht, wenn es den eingegangenen Betrag später umbucht und damit zur Tilgung eigener Forderungen verwendet. Denn dies…

Leitsatz

  1. NV: Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger und damit nicht gegenüber dem FA rückzahlungspflichtig, wenn es einen vom FA überwiesenen Betrag auf dem angegebenen Konto verbucht. Seine Funktion als Zahlstelle verliert es auch dann nicht, wenn es den eingegangenen Betrag später umbucht und damit zur Tilgung eigener Forderungen verwendet. Denn dies ändert nichts an der zunächst vorgenommenen weisungsgemäßen Zuordnung des Betrags. Das spätere Vorgehen berührt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem FA und dem Kreditinstitut.
  2. NV: Die Rückabwicklung der Zahlung im Fall des Wegfalls des Rechtsgrundes kann nur zwischen den Beteiligten des ursprünglichen Leistungsverhältnisses bzw. den jeweiligen Rechtsnachfolgern vollzogen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 30. September 2011, Az: 6 K 3407/08 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 37 AO

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