BFH, Urteil vom 26.10.2011 – VII R 50/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist in der Urteilsformel unklar und auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, welche Beträge nach vereinbarungsgemäßer Erfüllung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vom FA zu erlassen sind, so ist das Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufzuheben.
Leitsatz
- NV: Ist in der Urteilsformel unklar und auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, welche Beträge nach vereinbarungsgemäßer Erfüllung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vom FA zu erlassen sind, so ist das Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufzuheben.
- NV: Als Rechtsgrundlage für einen vor dem FG einklagbaren Anspruch auf Beteiligung des FA an einem Schuldenbereinigungsverfahren kommt allein § 227 AO in Betracht.
- NV: Auch ein unmittelbar drohender Widerruf der Rechtsanwaltszulassung begründet die Erlassbedürftigkeit nicht, da angesichts der Verpflichtung des Abgabenschuldners, größtmögliche Anstrengungen zur Begleichung der Schulden zu unternehmen, selbst Tätigkeiten ohne juristische Qualifikationsanforderungen zumutbar sind.
- NV: Der Erlass des BMF vom 11. Januar 2002 (Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung, BStBl. I 2002, 132) gilt nur im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, welches nur nicht selbständig Tätige wählen können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 24. Februar 2010, Az: 4 K 212/10 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 227 AOErlass
- § 304 InsOGrundsatz
- § 305 InsOEröffnungsantrag des Schuldners
- § 309 InsOErsetzung der Zustimmung
- § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
- § 284 AOVermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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