7. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.08.2021 – VII R 4/20

Herstellung von Kalk nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
ECLI: DE:BFH:2021:U.240821.VIIR4.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der Herstellung von PCC (gefälltes Calciumcarbonat) handelt es sich nicht um die Herstellung von Kalk i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.

Leitsatz

NV: Bei der Herstellung von PCC (gefälltes Calciumcarbonat) handelt es sich nicht um die Herstellung von Kalk i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2019 - 6 K 2301/17 Z wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2019, Az: 6 K 2301/17 Z, Urteil; nachgehend BFH, 20. Juni 2023, Az: VII K 1/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
  • § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  • § 155 Abs. 5 AOSteuerfestsetzung
  • § 168 AOWirkung einer Steueranmeldung
  • Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss 5 EGRL 96/2003
  • Art. 267 AEUV

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