7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.02.2019 – VII R 34/17

Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit
ECLI: DE:BFH:2019:U.270219.VIIR34.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Keine Erstattung einer Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, die nach § 153 Abs. 3 BranntwMonG deshalb entstanden ist, weil der Inhaber einer allgemeinen Verwendungserlaubnis vergällten Branntwein an andere Erlaubnisinhaber abgegeben hat .

Leitsatz

  1. Keine Erstattung einer Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, die nach § 153 Abs. 3 BranntwMonG deshalb entstanden ist, weil der Inhaber einer allgemeinen Verwendungserlaubnis vergällten Branntwein an andere Erlaubnisinhaber abgegeben hat .
  2. Die allgemeine Verwendungserlaubnis nach § 44 BrStV umfasst nicht die Abgabe vergällten Branntweins an Dritte. Bei einer unerlaubten Abgabe liegt nicht lediglich ein Verstoß gegen Formvorschriften vor .
  3. § 227 AO ermächtigt nicht zu einer Korrektur des Gesetzes .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. September 2017 4 K 1590/17 VBr wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 8. September 2017, Az: 4 K 1590/17 VBr, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 227 AOErlass
  • § 152 BranntwMonG
  • § 153 BranntwMonG
  • § 44 BrStV
  • § 49 BrStV
  • Art. 267 AEUV
  • Art. 27 EWGRL 83/92
  • Art. 267 Abs. 3 AEUV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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