7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 22.10.2019 – VII R 24/18

Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht
ECLI: DE:BFH:2019:U.221019.VIIR24.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ein Zinsbescheid über Prozesszinsen enthält nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung weiterer Zinsen, insbesondere auf unionsrechtlicher Grundlage.

Leitsatz

  1. Ein Zinsbescheid über Prozesszinsen enthält nicht zugleich eine stillschweigende Ablehnung weiterer Zinsen, insbesondere auf unionsrechtlicher Grundlage.
  2. Sieht eine Richtlinie eine obligatorische Steuerbefreiung vor, die der Mitgliedstaat nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat, und kann sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die entsprechende Richtlinienbestimmung berufen, stehen ihm nach den unionsrechtlichen Grundsätzen Zinsen auf den Entlastungsbetrag zu, wenn der Mitgliedstaat anfänglich dessen Auszahlung verweigert.
  3. Der Behörde steht eine angemessene Frist für die Bearbeitung des --vollständigen-- Entlastungsantrags zu, die bei der Zinsberechnung zu berücksichtigten ist.
  4. In Fällen der Energiesteuerentlastung beginnt der Zinslauf 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Entlastungsantrags .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.06.2018 - 4 K 1304/17 AO sowie der Bescheid vom 08.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2017 aufgehoben, soweit der Zeitraum vom 10.12.2011 bis zum 25.02.2015 betroffen ist. Zugunsten der Klägerin werden weitere, nach § 238 der Abgabenordnung zu berechnende Zinsen auf den Erstattungsbetrag von 68.834,75 € für den Zeitraum vom 10.12.2011 bis zum 25.02.2015 festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin 30% und der Beklagte 70 % zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Juni 2018, Az: 4 K 1304/17 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 124 Abs. 1 S. 2 AOWirksamkeit des Verwaltungsakts
  • § 236 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
  • § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG
  • § 49 EnergieStG
  • § 53 EnergieStG
  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EGRL 96/2003
  • Art. 15 Abs. 1 S. 1 EGRL 9/2008
  • Art. 19 Abs. 2 EGRL 9/2008
  • Art. 22 Abs. 1 EGRL 9/2008

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Mit seiner Bekanntgabe und mit dem bekannt gegebenen Inhalt (§ 124 Abs. 1 AO). Nichtige VA sind unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO).

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