7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.12.2024 – VII B 96/23

Zinsanspruch bei Erstattung unionsrechtswidriger Einfuhrabgaben
ECLI: DE:BFH:2024:B.301224.VIIB96.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein unionsrechtlicher Zinsanspruch besteht auch dann, wenn nationale Verfahrensrechte wie Aussetzung der Vollziehung oder kostenfreie Rechtsbehelfe genutzt werden konnten (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306…

Leitsatz

  1. NV: Ein unionsrechtlicher Zinsanspruch besteht auch dann, wenn nationale Verfahrensrechte wie Aussetzung der Vollziehung oder kostenfreie Rechtsbehelfe genutzt werden konnten (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306; Senatsurteil vom 15.11.2022 - VII R 29/21, VII R 17/18, BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).
  2. NV: Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex der Union (UZK) schließt den Zinsanspruch nicht aus, wenn die fehlerhafte Abgabenerhebung auf intensiver, aber rechtsfehlerhafter behördlicher Prüfung beruht (Anschluss an EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 73, und Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15, EU:C:2017:19, Rz 25). Die bloße Durchführung einer elektronischen Risikoanalyse im Rahmen der Zollabfertigung nach Art. 46 UZK stellt keine solche Überprüfung der Zollanmeldung dar.
  3. NV: Die Modalitäten für die Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben sind zwar Sache des nationalen Rechts, müssen aber den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügen (Anschluss an EuGH-Urteil Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 71 und 74).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31.05.2023 - 7 K 998/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 31. Mai 2023, Az: 7 K 998/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
  • Art. 46 EUV 952/2013
  • Art. 116 Abs. 6 EUV 952/2013

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