7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.12.2013 – VII B 94/13

Erlass von Säumniszuschlägen zur Energiesteuer - Erteilung eines Abbuchungsauftrags gegenüber der Zollverwaltung - Fehlende Angabe zur Lastschriftteilnehmernummer - Keine grundsätzliche Bedeutung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob ein Steuerschuldner durch die Erteilung eines Abbuchungsauftrags für Lastschriften alles Erforderliche getan hat, um im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Steuerforderung einen pünktlichen Forderungseinzug sicherzustellen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, denn ihre Beantwortung hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei…

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, ob ein Steuerschuldner durch die Erteilung eines Abbuchungsauftrags für Lastschriften alles Erforderliche getan hat, um im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Steuerforderung einen pünktlichen Forderungseinzug sicherzustellen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, denn ihre Beantwortung hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine fristgerechte Begleichung der Steuerschuld im Wege des Lastschriftverfahrens nur dann möglich ist, wenn das zu belastende Konto eine ausreichende Deckung aufweist oder ein Kredit in Anspruch genommen werden kann .
  2. NV: Zieht das HZA die nach § 39 Abs. 3 EnergieStG geschuldeten Vorauszahlungen ein, ohne dass es hierzu einer Angabe der Lastschriftteilnehmernummer bedurft hätte, und versäumt es der Steuerschuldner auf der für den Zeitraum der Vorauszahlungen eingereichten Steueranmeldung diese Nummer anzugeben, ist es nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar, wenn nicht naheliegend, wenn das FG in der Unterlassung der Mitteilung der Lastschriftnummer lediglich einen leichten Verstoß gegen die dem Steuerschuldner obliegenden Sorgfaltspflichten annimmt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 30. November 2012, Az: 4 K 70/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 227 AO

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