BFH, Beschluss vom 05.12.2017 – VII B 85/17
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist durch die Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH geklärt, dass wegen einer für ungültig erklärten Antidumpingzoll-Verordnung zu erstattende Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung gemäß § 238 AO zu verzinsen sind .
Leitsatz
NV: Es ist durch die Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH geklärt, dass wegen einer für ungültig erklärten Antidumpingzoll-Verordnung zu erstattende Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung gemäß § 238 AO zu verzinsen sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017 4 K 3268/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 3. Mai 2017, Az: 4 K 3268/14 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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