7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV)

Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
ECLI: DE:BFH:2021:BA.310821.VIIB64.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.

Leitsatz

  1. NV: Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.
  2. NV: Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2020 - 12 V 3362/19 A(AO) und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2019 aufgehoben. Die Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 23.08.2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 4. Mai 2020, Az: 12 V 3362/19 A(AO), Beschluss

Zitierte Normen

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
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