7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.01.2012 – VII B 47/11

Zessionar als vorrangiger Rückforderungsschuldner

Aus dem Leitsatz

NV: Die (Ermessens-)Entscheidung, den Pfändungsgläubiger statt des Pfändungsschuldners in Anspruch zu nehmen, wird ausreichend durch den Hinweis begründet, dass jenem der Erstattungsbetrag zugeflossen sei. Der Pfändungsschuldner/Zedent einer Erstattungsforderung ist nicht vorrangig vor dem Pfändungsgläubiger/Zessionar in Anspruch zu nehmen; allenfalls kommt…

Leitsatz

NV: Die (Ermessens-)Entscheidung, den Pfändungsgläubiger statt des Pfändungsschuldners in Anspruch zu nehmen, wird ausreichend durch den Hinweis begründet, dass jenem der Erstattungsbetrag zugeflossen sei. Der Pfändungsschuldner/Zedent einer Erstattungsforderung ist nicht vorrangig vor dem Pfändungsgläubiger/Zessionar in Anspruch zu nehmen; allenfalls kommt in Betracht, dessen Inanspruchnahme grundsätzlich Vorrang vor der Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners/Zedenten einzuräumen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 2. Februar 2011, Az: 2 K 131/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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