7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 – VII B 212/09

Rückforderung eines auf ein früheres Konto überwiesenen Erstattungsbetrages

Aus dem Leitsatz

NV: Leistungsempfänger eines auf ein zu einem früheren Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen genanntes Konto geleisteten Erstattungsbetrages ist der Steuerpflichtige auch dann, wenn er dem FA zwischenzeitlich eine andere Kontoverbindung mitgeteilt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt worden ist. Der…

Leitsatz

NV: Leistungsempfänger eines auf ein zu einem früheren Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen genanntes Konto geleisteten Erstattungsbetrages ist der Steuerpflichtige auch dann, wenn er dem FA zwischenzeitlich eine andere Kontoverbindung mitgeteilt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass das bisherige Konto bei der Bank weiter für ihn geführt worden ist. Der Umstand, dass das Konto, auf das fälschlicherweise überwiesen worden ist, gepfändet war, so dass der Steuerpflichtige über den Erstattungsbetrag nicht verfügen kann, ändert daran grundsätzlich nichts .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 19. August 2009, Az: 11 K 2559/08 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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