7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.01.2015 – VII B 207/12

Energiesteuerbefreiung für Kraftstoffe in nicht vom Hersteller eingebauten Zusatztanks - Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren

Aus dem Leitsatz

NV: Aus Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Energiesteuer-Richtlinie ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung von Kraftstoffen, die sich in Zusatztanks von Nutzfahrzeugen befinden, selbst wenn diese Tanks nicht vom Hersteller des Fahrzeugs, sondern von anderen Betrieben eingebaut worden sind, wobei die Behälter die unmittelbare…

Leitsatz

NV: Aus Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Energiesteuer-Richtlinie ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung von Kraftstoffen, die sich in Zusatztanks von Nutzfahrzeugen befinden, selbst wenn diese Tanks nicht vom Hersteller des Fahrzeugs, sondern von anderen Betrieben eingebaut worden sind, wobei die Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb des Nutzfahrzeugs als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb von Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen ermöglichen müssen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits hat das Hauptzollamt zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. November 2012, Az: 14 K 1530/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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