7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – VII B 201/10

Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob ein Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse besteht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch darauf, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im Anfechtungszeitraum Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse geschmälert haben. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, selbständig die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung im…

Leitsatz

  1. NV: Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch darauf, dass das FA auf einen Erstattungsantrag hin von Amts wegen prüft, ob im Anfechtungszeitraum Zahlungen eingegangen sind, die die spätere Insolvenzmasse geschmälert haben. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, selbständig die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungseingänge zu ermitteln .
  2. NV: Die Verpflichtung des FA, Erstattungsvoraussetzungen zugunsten der Insolvenzmasse von Amts wegen aufzuklären, und der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft, wenn der Fiskus im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll, folgen denselben Rechtsgrundsätzen .
  3. NV: Ein allgemeiner Aufklärungsanspruch ergibt sich ebenso wie ein Auskunftsrecht weder aus der InsO noch aus der AO .
  4. NV: Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Aufklärungsverlangen kommt nur zur Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis in Betracht. Zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Fiskus besteht kein eigenständiges Rechtsverhältnis, aus dem sich Ermittlungspflichten des FA zur Feststellung von Anfechtungsrechten des Insolvenzverwalters zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger ergeben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Juni 2010, Az: 4 K 2800/09 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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