7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.03.2012 – VII B 191/11

Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung

Aus dem Leitsatz

NV: Der falsch geschriebene Name des Adressaten führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.

Leitsatz

NV: Der falsch geschriebene Name des Adressaten führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. September 2011, Az: 13 K 13028/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 125 AO

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