7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 30.01.2012 – VII B 187/11
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG; Verfahrensrüge bei kumulativer Begründung des FG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, weil diese nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache --wie im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde-- keinen Erfolg hat (§ 145 FGO), und zwar selbst dann, wenn in Bezug auf die Kostenentscheidung…
Leitsatz
- NV: Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, weil diese nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache --wie im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde-- keinen Erfolg hat (§ 145 FGO), und zwar selbst dann, wenn in Bezug auf die Kostenentscheidung Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung der Sache nach vorliegen.
- NV: Bezieht sich die Rüge mangelnder Sachaufklärung nur auf eine ergänzende Begründung des FG, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. So liegt es, wenn das FG die einen Duldungsbescheid begründende Gläubigerbenachteiligung von Grundstücksübertragungen aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Übertragungsvorgänge bejaht, die Verfahrensrüge sich aber gegen die ergänzende, den Wert der einzelnen Grundstücke in den Blick nehmende Begründung des FG richtet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 22. September 2011, Az: 6 K 2623/10 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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