8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.07.2019 – VIII B 86/18

Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
ECLI: DE:BFH:2019:B.030719.VIIIB86.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht des Beschwerdeführers falsch angewendet hat .

Leitsatz

  1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht des Beschwerdeführers falsch angewendet hat .
  2. NV: Außergerichtliche Verfahrenskosten, die wegen eines Antrags auf AdV eines angefochtenen Feststellungsbescheids zur Höhe eines Veräußerungsgewinns entstanden sind, stellen keine Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG dar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 4 K 1425/15 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und die Klägerinnen jeweils zur Hälfte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 21. Februar 2018, Az: 4 K 1425/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
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