9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 – IX B 105/19

Beschwerde gegen FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
ECLI: DE:BFH:2020:B.280420.IXB105.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2019 - 15 Ko 14/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Oktober 2019, Az: 15 Ko 14/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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