10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2025 – X B 72/23

Amtsermittlung bei Streit über die Haushaltsgemeinschaft
ECLI: DE:BFH:2025:B.140125.XB72.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht bei Streit über das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag die andere volljährige Person, mit der die Haushaltsgemeinschaft bestehen könnte, als Zeugen zu vernehmen.

Leitsatz

  1. NV: Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht bei Streit über das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag die andere volljährige Person, mit der die Haushaltsgemeinschaft bestehen könnte, als Zeugen zu vernehmen.
  2. NV: § 68 der Finanzgerichtsordnung dient der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit, der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung.
  3. NV: Die Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der Hauptsache Erfolg hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.06.2023 - 15 K 1087/19 wird, soweit sie die Einkommensteuer 2007, den Gewerbesteuermessbetrag 2007 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2007 betrifft, als unzulässig verworfen.
  2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.06.2023 - 15 K 1087/19 wird, soweit sie die Einkommensteuer 2008, die Umsatzsteuer 2008 bis 2011, die Gewerbesteuermessbeträge 2008, 2010 und 2011 sowie die gesonderten Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008, zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 betrifft, als unbegründet zurückgewiesen.
  3. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.06.2023 - 15 K 1087/19, soweit es die Einkommensteuer 2009 bis 2011 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  4. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Juni 2023, Az: 15 K 1087/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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