7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.09.2022 – VII B 183/21

Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung
ECLI: DE:BFH:2022:B.220922.VIIB183.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Hat die Zollverwaltung bereits konkrete Prüfungsmaßnahmen durchgeführt, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 AEntG ist, kann sich daraus ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 Abs. 1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung…

Leitsatz

NV: Hat die Zollverwaltung bereits konkrete Prüfungsmaßnahmen durchgeführt, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 AEntG ist, kann sich daraus ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 Abs. 1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO führt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 02.11.2021 - 2 V 360/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 2. November 2021, Az: 2 V 360/21, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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