BFH, Beschluss vom 27.01.2016 – VII B 119/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Finanzrechtsweg gegeben .
Leitsatz
- NV: Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Finanzrechtsweg gegeben .
- NV: Eine rechtsmissbräuchliche Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann einen Verstoß gegen den ordre public darstellen und einer Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens entgegenstehen. Ferner kann sich der Antragsteller nicht auf die Restschuldbefreiung berufen, wenn er im Rahmen des bankruptcy-Verfahrens teilweise falsche Angaben gemacht hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2015 3 V 65/15 wird aufgehoben und der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. August 2015, Az: 3 V 65/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 EGV
- Art. 16 Abs. 1 EGV
- Art. 26 EGV
- Art. 40 EGV
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