BFH, Urteil vom 07.08.2014 – VI R 58/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll .
Leitsatz
- NV: Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll .
- NV: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus, indem sich nämlich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen gerade eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. August 2012, Az: 1 K 1223/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStGAußerordentliche Einkünfte
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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