6. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.08.2014 – VI R 57/12

Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei zweckbestimmter Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll .

Leitsatz

  1. NV: Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll .
  2. NV: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus, indem sich nämlich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen gerade eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. August 2012, Az: 1 K 1102/09, Urteil

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